Mann vor Umspannwerk

Grund- und Ersatzversorgung

Festlegung des Grundversorgers

Strom Grundversorgung

Grundversorgungspflicht ist die Pflicht eines Energieversorgungsunternehmens, in Netzgebieten der allgemeinen Versorgung Haushaltskunden zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen in Niederspannung zu beliefern und zu diesen Bedingungen jeden Haushaltskunden zu versorgen (§ 36 Abs. 1 EnWG).

Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert (§ 36 Abs. 2 S. 1 EnWG).

Gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der algemeinen Versorgung verpflichtet, zum 01.07.2021 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen.

Die Festlegung hat ergeben, dass die Stadtwerke Hockenheim gemäß § 36 EnWG Grundversorger im Netzgebiet Hockenheim in den Kalenderjahren 2022 - 2024 ist.

 

 

 

Bedingungen Grundversorgung

Die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung im Niederspannungsnetz können Sie als Datei hochladen. Die Stromtarife für die Grundversorgung erhalten sie über die Hompage der Stadtwerke Hockenheim.

Ergänzende Bedingungen zur Grundversorgung

Wir weisen darauf hin, dass sich für Ihre Stromversorgung sowie die jeweils gültigen Preise keine Änderung ergibt. Wir erfüllen mit dieser Mitteilung lediglich eine gesetzliche Vorgabe, die im Wesentlichen einen Übergang von dem Begriff der allgemeinen Versorgungspflicht zum Begriff Grundversorgung darstellt.

Bedingungen Ersatzversorgung

Strom - Ersatzversorgung

(gemäß §38 Energiewirtschaftsgesetz)

Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effezienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.Darüber hinaus ist nun im EnWG die "Ersatzversorgung mit Energie" geregelt. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Strombezug ohne Liefervertrag.

Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (im Netzgebiet der Stadtwerke Hockenheim sind dies die Stadtwerke Hockenheim) durchgeführt.

Für Haushaltskunden im Sinne von §3 Nr.22 des EnWG (Kunden mit Jahresabnahmemengen unter 10.000 kWh) entsprechen die Preise und Bedingungen der Grundversorgung aus dem Grundtarif-Vertrag.

Solange Haushaltskunden keinen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, werden sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung beliefert. Die Weiterbelieferung nach Ablauf der drei Monate erfolgt automatisch zu den Konditionen der Grundversorgung.

Bei Nicht-Haushaltskunden im Sinne von §3 Nr. 22 des EnWG werden die Preise und Bedingungen ebenfalls für maximal 3 Monate durch die Preisbestimmungen der "Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden" geregelt. Rechtzeitig vor Ablauf der Ersatzversorgung senden wir einen Stromlieferungsvertrag zu.

Stromkennzeichnung nach Paragraph 42 des Energiewirtschaftsgesetzes

Um dem Kunden mehr Transparenz und Informationen zu geben, hat die Europäische Union die Stromkennzeichnungspflicht erlassen. Die Regelungen dieser Richtlinie wurden in Deutschland am 7. Juli 2005 im Paragraph 42 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) aufgenommen.

Das Gesetz verpflichtet alle Energieversorgungsunternehmen zur Veröffentlichung und Ausweisung des eigenen Energiemix (Kernkraft, fossile und erneuerbare Energien). Zudem wird Auskunft über die Umweltauswirkungen (CO2-Emissionen und radioaktiver Abfall) gegeben. Des Weiteren werden zum Vergleich Werte des bundesdeutschen Durchschnitts herangezogen.

Ansprechpartner

Ansprechpartner für den Bereich Stromnetz:

Vorname: Ricarda  
Name: Richter  
Telefon: 06205 2855-522  
Telfax: 06205 2855-516  
E-Mail: r.richter@stadtwerke-hockenheim.de